1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Durchführung von Personenbeförderungsleistungen zwischen dem Kunden und der MoPla MyWay GmbH, Wankelstraße 5a, 86356 Neusäß – nachfolgend „MoPla MyWay“. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausgeschlossen.
2. Zustandekommen eines Beförderungsvertrages
Der Beförderungsvertrag kommt durch Bestellung des Kunden (Angebot) und eine Auftragsbestätigung von MoPla MyWay (Annahme) zustande. Öffentliche Leistungsbeschreibungen von MoPla MyWay stellen selbst kein Angebot dar.
MoPla MyWay behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Ein Angebot des Kunden gilt als endgültig abgelehnt, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Angebots eine Annahmeerklärung abgegeben wird.
Gibt MoPla MyWay ein Angebot für die Erbringung seiner Leistung ab, so sind die darin enthaltenen Bedingungen und Preise bis zur angegebenen Bindefrist gültig und der Kunde kann das Angebot bis zu diesem Zeitpunkt annehmen.
Eine verfristete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.
In Angeboten muss angegeben sein, ob Kinder befördert werden sollen und welche Rückhalteeinrichtungen oder andere Sicherungseinrichtungen (§ 21 Abs. 1a StVO) hierfür erforderlich sind. Ebenso sind Anzahl und Größe der Gepäckstücke (außer kleinem Handgepäck) anzugeben.
MoPla MyWay behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Ein Angebot des Kunden gilt als endgültig abgelehnt, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Angebots eine Annahmeerklärung abgegeben wird.
Gibt MoPla MyWay ein Angebot für die Erbringung seiner Leistung ab, so sind die darin enthaltenen Bedingungen und Preise bis zur angegebenen Bindefrist gültig und der Kunde kann das Angebot bis zu diesem Zeitpunkt annehmen.
Eine verfristete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.
In Angeboten muss angegeben sein, ob Kinder befördert werden sollen und welche Rückhalteeinrichtungen oder andere Sicherungseinrichtungen (§ 21 Abs. 1a StVO) hierfür erforderlich sind. Ebenso sind Anzahl und Größe der Gepäckstücke (außer kleinem Handgepäck) anzugeben.
3. Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen mit Fahrer.
Der Vertrag kommt mit dem in der Annahme bezeichneten Vertragsinhalt zustande und bezeichnet mindestens:
• die zu fahrende Strecke (Start und Ziel),
• die Anzahl der zu befördernden Personen,
• das Datum und die Uhrzeit des Fahrtbeginns sowie
• die zur Bemessung des Fahrpreises erforderlichen Angaben (Bemessungsgrundlage oder Festpreis).
Die Beförderung von Kindern erfolgt nur dann, wenn die notwendigen Rückhalteeinrichtungen oder andere Sicherungseinrichtungen vorhanden sind. MoPla MyWay kann die Beförderung von Kindern davon abhängig machen, dass der Kunde geeignete und verkehrssichere Rückhalteeinrichtungen stellt.
Die Mitnahme von Gepäckstücken (außer kleinem Handgepäck) ist nur Vertragsgegenstand, wenn die Mitnahme Gegenstand der Auftragsbestätigung ist.
Tiere sind in geeigneten und geschlossenen Transportboxen unterzubringen.
MoPla MyWay kann das zur Vertragserfüllung geeignete Fahrzeug bestimmen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beförderung mit einem bestimmten Fahrzeug oder die Gestellung eines bestimmten Fahrers.Wird der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Fahrstrecke ermittelt, so gilt die Strecke als zurückgelegt, die bei Beendigung der Fahrt auf dem im Fahrzeug eingebauten, geeichten Wegstreckenzähler angezeigt wird.
Der Vertrag kommt mit dem in der Annahme bezeichneten Vertragsinhalt zustande und bezeichnet mindestens:
• die zu fahrende Strecke (Start und Ziel),
• die Anzahl der zu befördernden Personen,
• das Datum und die Uhrzeit des Fahrtbeginns sowie
• die zur Bemessung des Fahrpreises erforderlichen Angaben (Bemessungsgrundlage oder Festpreis).
Die Beförderung von Kindern erfolgt nur dann, wenn die notwendigen Rückhalteeinrichtungen oder andere Sicherungseinrichtungen vorhanden sind. MoPla MyWay kann die Beförderung von Kindern davon abhängig machen, dass der Kunde geeignete und verkehrssichere Rückhalteeinrichtungen stellt.
Die Mitnahme von Gepäckstücken (außer kleinem Handgepäck) ist nur Vertragsgegenstand, wenn die Mitnahme Gegenstand der Auftragsbestätigung ist.
Tiere sind in geeigneten und geschlossenen Transportboxen unterzubringen.
MoPla MyWay kann das zur Vertragserfüllung geeignete Fahrzeug bestimmen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beförderung mit einem bestimmten Fahrzeug oder die Gestellung eines bestimmten Fahrers.Wird der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Fahrstrecke ermittelt, so gilt die Strecke als zurückgelegt, die bei Beendigung der Fahrt auf dem im Fahrzeug eingebauten, geeichten Wegstreckenzähler angezeigt wird.
4. Leistungsänderungen
Für Leistungsänderungen, die sich im Zuge der Erfüllung des Beförderungsvertrages auf Wunsch des Kunden oder durch zwingende äußere Ereignisse (z. B. Straßensperrungen, Verkehrsverzögerungen oder besondere Wetterlagen) ergeben, kann MoPla MyWay eine angemessene Mehrvergütung verlangen.
MoPla MyWay steht insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, soweit nicht die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste für die Leistungsänderung einen Preis vorsieht.
MoPla MyWay steht insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, soweit nicht die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste für die Leistungsänderung einen Preis vorsieht.
5. Leistungsausschlüsse
MoPla MyWay kann die Beförderung einer Person ablehnen, die:
• an einer ansteckenden Krankheit leidet und nicht über zur Vermeidung von Ansteckungen notwendige Schutzvorrichtungen verfügt,
• stark alkoholisiert ist,
• durch ihre äußere Erscheinung oder Kleidung zu einer Beschädigung oder unüblichen Verschmutzung des Fahrzeugs führen wird,
• durch aggressives Verhalten auffällt,
• gefährliche Gegenstände bei sich führt oder
• nicht über eine erforderliche Rückhaltesicherung (bei Kindern) verfügt.
MoPla MyWay kann die Beförderung von Gepäckstücken ablehnen, die:
• gefährliche Stoffe beinhalten,
• Stoffe beinhalten, deren Besitz oder Beförderung gesetzlich verboten oder nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist,
• nicht hinreichend gegen Verrutschen während der Fahrt gesichert werden können oder
• die Verkehrssicherheit in sonstiger Weise beeinträchtigen können.
• an einer ansteckenden Krankheit leidet und nicht über zur Vermeidung von Ansteckungen notwendige Schutzvorrichtungen verfügt,
• stark alkoholisiert ist,
• durch ihre äußere Erscheinung oder Kleidung zu einer Beschädigung oder unüblichen Verschmutzung des Fahrzeugs führen wird,
• durch aggressives Verhalten auffällt,
• gefährliche Gegenstände bei sich führt oder
• nicht über eine erforderliche Rückhaltesicherung (bei Kindern) verfügt.
MoPla MyWay kann die Beförderung von Gepäckstücken ablehnen, die:
• gefährliche Stoffe beinhalten,
• Stoffe beinhalten, deren Besitz oder Beförderung gesetzlich verboten oder nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist,
• nicht hinreichend gegen Verrutschen während der Fahrt gesichert werden können oder
• die Verkehrssicherheit in sonstiger Weise beeinträchtigen können.
6. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung des Vertrages
MoPla MyWay kann von einem Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn Personen oder Gepäckstücke befördert bzw. transportiert werden sollen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen von Ziffer 5 vorliegen.
Der Kunde kann bis zu 3 Stunden vor Fahrtantritt kostenfrei vom Beförderungsvertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss in Textform erfolgen.
Erfolgt die Rücktrittserklärung kürzer als 3 Stunden vor Fahrtantritt, so hat MoPla MyWay Anspruch auf einen Teil des Fahrpreises, der bei Durchführung der Fahrt zu leisten gewesen wäre, nämlich:
• weniger als 3 bis 1 Stunden vor Fahrtantritt: 30 Prozent,
• weniger als 1 Stunde bis 30 Minuten vor Fahrtantritt: 50 Prozent,
• weniger als 30 Minuten vor Fahrtantritt: 100 Prozent,
• darunter: 100 Prozent
als pauschalierten Schadensersatz.
Wird die Fahrt ohne Rücktrittserklärung nicht angetreten, so wird der Fahrpreis, der bei Durchführung der Fahrt zu leisten gewesen wäre, als pauschaler Schadensersatz geschuldet.
Der Kunde schuldet keinen pauschalen Schadensersatz, wenn die Rücktrittserklärung oder der Nichtantritt der Fahrt auf höherer Gewalt oder einem nicht abwendbaren, betriebsfremden Ereignis beruht, welches der Kunde nicht zu vertreten hat.
Der Kunde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Kunde ist zur Kündigung des Beförderungsvertrages jederzeit nach Fahrtbeginn berechtigt. Eine Kündigung vor Fahrtantritt ist ausgeschlossen.
MoPla MyWay kann die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erbrachten Leistungen streckenanteilig entsprechend des vereinbarten Fahrpreises vergütet verlangen.
Der Kunde kann bis zu 3 Stunden vor Fahrtantritt kostenfrei vom Beförderungsvertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss in Textform erfolgen.
Erfolgt die Rücktrittserklärung kürzer als 3 Stunden vor Fahrtantritt, so hat MoPla MyWay Anspruch auf einen Teil des Fahrpreises, der bei Durchführung der Fahrt zu leisten gewesen wäre, nämlich:
• weniger als 3 bis 1 Stunden vor Fahrtantritt: 30 Prozent,
• weniger als 1 Stunde bis 30 Minuten vor Fahrtantritt: 50 Prozent,
• weniger als 30 Minuten vor Fahrtantritt: 100 Prozent,
• darunter: 100 Prozent
als pauschalierten Schadensersatz.
Wird die Fahrt ohne Rücktrittserklärung nicht angetreten, so wird der Fahrpreis, der bei Durchführung der Fahrt zu leisten gewesen wäre, als pauschaler Schadensersatz geschuldet.
Der Kunde schuldet keinen pauschalen Schadensersatz, wenn die Rücktrittserklärung oder der Nichtantritt der Fahrt auf höherer Gewalt oder einem nicht abwendbaren, betriebsfremden Ereignis beruht, welches der Kunde nicht zu vertreten hat.
Der Kunde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Kunde ist zur Kündigung des Beförderungsvertrages jederzeit nach Fahrtbeginn berechtigt. Eine Kündigung vor Fahrtantritt ist ausgeschlossen.
MoPla MyWay kann die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erbrachten Leistungen streckenanteilig entsprechend des vereinbarten Fahrpreises vergütet verlangen.
7. Zahlung
Die Zahlung des Fahrpreises erfolgt wie in der Auftragsbestätigung angegeben. Erfolgt keine Angabe, so ist der Fahrpreis nach Fahrtende zu entrichten.Die Fahrer haben insoweit Inkassovollmacht.
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung mit elektronischen Zahlungsarten oder Karten. Wird diese Möglichkeit im Fahrzeug angeboten, so hat der Kunde den Anweisungen des Fahrers zur Durchführung des Zahlungsvorgangs Folge zu leisten.
Der Kunde hat sich als Inhaber von Bank- oder Kreditkarten zu legitimieren.Die Zahlung mit 200-Euro- oder 500-Euro-Banknoten kann vom Fahrer zurückgewiesen werden.
Die durch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarten entstehenden Gebühren beim Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister von MoPla MyWay trägt MoPla MyWay. Die beim Kreditinstitut oder Herausgeber der Kreditkarte des Kunden entstehenden Gebühren trägt der Kunde selbst.
Auslagen aufgrund nicht eingelöster EC- oder Kreditkartentransaktionen sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro pro Zahlungsvorgang trägt der Kunde.Ist die Zahlung per Überweisung vereinbart, trägt der Kunde die Transaktionskosten seines Kreditinstituts.
Für Mahnungen kann pro Mahnvorgang eine Mahngebühr von 10,00 Euro erhoben werden.
Zur Zahlung mittels Gutscheins gelten die Bedingungen, die bei der Ausgabe des Gutscheins vereinbart wurden
Es besteht kein Anspruch auf Zahlung mit elektronischen Zahlungsarten oder Karten. Wird diese Möglichkeit im Fahrzeug angeboten, so hat der Kunde den Anweisungen des Fahrers zur Durchführung des Zahlungsvorgangs Folge zu leisten.
Der Kunde hat sich als Inhaber von Bank- oder Kreditkarten zu legitimieren.Die Zahlung mit 200-Euro- oder 500-Euro-Banknoten kann vom Fahrer zurückgewiesen werden.
Die durch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarten entstehenden Gebühren beim Kreditinstitut oder Zahlungsdienstleister von MoPla MyWay trägt MoPla MyWay. Die beim Kreditinstitut oder Herausgeber der Kreditkarte des Kunden entstehenden Gebühren trägt der Kunde selbst.
Auslagen aufgrund nicht eingelöster EC- oder Kreditkartentransaktionen sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro pro Zahlungsvorgang trägt der Kunde.Ist die Zahlung per Überweisung vereinbart, trägt der Kunde die Transaktionskosten seines Kreditinstituts.
Für Mahnungen kann pro Mahnvorgang eine Mahngebühr von 10,00 Euro erhoben werden.
Zur Zahlung mittels Gutscheins gelten die Bedingungen, die bei der Ausgabe des Gutscheins vereinbart wurden
8. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel bei der Erfüllung des Beförderungsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige kann in Textform oder telefonisch erfolgen.
Die Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelanzeigen nicht bevollmächtigt.
Besteht der Mangel darin, dass die Fahrt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann, weil der Fahrer mit dem Mietwagen nicht rechtzeitig erschienen ist, hat der Kunde MoPla MyWay zunächst telefonisch Gelegenheit zu geben, zu prüfen, wo sich das Fahrzeug befindet und ob die rechtzeitige Ankunft am Zielort noch möglich ist.
Ist dies nicht mehr möglich oder dem Kunden ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar, so kann der Kunde ein anderes Beförderungsmittel wählen
Die Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelanzeigen nicht bevollmächtigt.
Besteht der Mangel darin, dass die Fahrt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann, weil der Fahrer mit dem Mietwagen nicht rechtzeitig erschienen ist, hat der Kunde MoPla MyWay zunächst telefonisch Gelegenheit zu geben, zu prüfen, wo sich das Fahrzeug befindet und ob die rechtzeitige Ankunft am Zielort noch möglich ist.
Ist dies nicht mehr möglich oder dem Kunden ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar, so kann der Kunde ein anderes Beförderungsmittel wählen
9. Beförderungsbedingungen
Die Beförderungsleistungen werden auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung erbracht.
Der Kunde hat die ihn betreffenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere während der Fahrt ordnungsgemäß angeschnallt zu bleiben.Innerhalb des Fahrzeugs besteht Rauchverbot.
Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb des Fahrzeugs ist nur nach Erlaubnis des Fahrers gestattet.
Während der Fahrt ist es insbesondere untersagt:
• die Fahrzeugtüren zu öffnen,
• Körperteile aus dem Fahrzeug herausragen zu lassen,
• Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder
• aus dem Fahrzeug zu schreien.
Die Benutzung elektronischer Geräte ist gestattet, sofern es nicht durch akustische oder visuelle Signale zu einer Beeinträchtigung des Fahrers kommt.Den Anweisungen des Fahrers ist stets Folge zu leisten.
Der Kunde hat die ihn betreffenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere während der Fahrt ordnungsgemäß angeschnallt zu bleiben.Innerhalb des Fahrzeugs besteht Rauchverbot.
Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb des Fahrzeugs ist nur nach Erlaubnis des Fahrers gestattet.
Während der Fahrt ist es insbesondere untersagt:
• die Fahrzeugtüren zu öffnen,
• Körperteile aus dem Fahrzeug herausragen zu lassen,
• Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder
• aus dem Fahrzeug zu schreien.
Die Benutzung elektronischer Geräte ist gestattet, sofern es nicht durch akustische oder visuelle Signale zu einer Beeinträchtigung des Fahrers kommt.Den Anweisungen des Fahrers ist stets Folge zu leisten.
10. Schadensersatz, Haftung
Durch vom Kunden oder denjenigen Personen, die aufgrund des mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrages befördert werden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verunreinigungen am Fahrzeug haftet der Kunde.
Für die Beseitigung unüblicher Verunreinigungen am und im Fahrzeug (z. B. aufgrund verschütteter Flüssigkeiten, ausgebrachter pastöser Stoffe, Erbrechens oder Blutens) kann MoPla MyWay einen pauschalen Aufwendungsersatz von 50,00 Euro verlangen.Für die Beschädigung oder den Verlust von Gepäckstücken haftet MoPla MyWay (auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) nur in dem Umfang, der dem Anteil des Verschuldens an der Beschädigung oder dem Verlust entspricht.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht vertragliche Hauptpflichten betroffen sind und die Schäden vorhersehbar und typisch sind.
MoPla MyWay haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände oder Gepäckstücke.Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz bleibt unbeschränkt
Für die Beseitigung unüblicher Verunreinigungen am und im Fahrzeug (z. B. aufgrund verschütteter Flüssigkeiten, ausgebrachter pastöser Stoffe, Erbrechens oder Blutens) kann MoPla MyWay einen pauschalen Aufwendungsersatz von 50,00 Euro verlangen.Für die Beschädigung oder den Verlust von Gepäckstücken haftet MoPla MyWay (auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) nur in dem Umfang, der dem Anteil des Verschuldens an der Beschädigung oder dem Verlust entspricht.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht vertragliche Hauptpflichten betroffen sind und die Schäden vorhersehbar und typisch sind.
MoPla MyWay haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände oder Gepäckstücke.Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz bleibt unbeschränkt
11. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MoPla MyWay behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
Die Änderungen gelten als mitgeteilt, wenn die Neufassung auf der Internetpräsenz veröffentlicht worden ist.Registrierte Kunden müssen auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Form hingewiesen werden.
Der registrierte Kunde kann der Änderung innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung widersprechen, andernfalls gelten diese als wirksam vereinbart.Im Falle des Widerspruchs behält sich MoPla MyWay vor, die Kundenbeziehung zu beenden oder die Erbringung weiterer Leistungen abzulehnen.
Die Änderungen gelten als mitgeteilt, wenn die Neufassung auf der Internetpräsenz veröffentlicht worden ist.Registrierte Kunden müssen auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Form hingewiesen werden.
Der registrierte Kunde kann der Änderung innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung widersprechen, andernfalls gelten diese als wirksam vereinbart.Im Falle des Widerspruchs behält sich MoPla MyWay vor, die Kundenbeziehung zu beenden oder die Erbringung weiterer Leistungen abzulehnen.
12. Schriftform
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Kunde kann nur mit Ansprüchen aus eigenem Recht aufrechnen und nur dann, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines solchen Anspruchs nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Ansprüche des Kunden gegen MoPla MyWay können nur mit schriftlicher Zustimmung von MoPla MyWay an Dritte abgetreten werden.
Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines solchen Anspruchs nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Ansprüche des Kunden gegen MoPla MyWay können nur mit schriftlicher Zustimmung von MoPla MyWay an Dritte abgetreten werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Erfüllungsort ist Augsburg.Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand, sofern ein anderer Gerichtsstand nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
MoPla MyWay ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
MoPla MyWay ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des unter ihrer Geltung abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch, falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der unter ihrer Geltung abgeschlossene Vertrag lückenhaft sein sollten.Fassung vom 01.05.2026
Die Parteien verpflichten sich, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch, falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der unter ihrer Geltung abgeschlossene Vertrag lückenhaft sein sollten.Fassung vom 01.05.2026
